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§ 22 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Finanzierung

Prämienverbilligung
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§ 22 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Finanzierung

1. ...

2. Der Kanton und die Gemeinden kommen für den bei ihnen anfallenden Verwaltungsaufwand auf.

3. Der AHV-Ausgleichskasse werden die Durchführungskosten durch den Kanton vergütet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Es kann ein fester Verwaltungskostenbeitrag, der sich nach den ausbezahlten Leistungen richtet, vereinbart werden.

4. Der Kanton stellt der AHV-Ausgleichskasse die auszuzahlenden Beiträge vorschüssig zur Verfügung.

5. Die Gemeinden überweisen dem Kanton 80 Prozent ihres Kostenanteils bis zum 30. September des Rechnungsjahres. Der Restbetrag ist im Folgejahr, spätestens einen Monat nach erfolgter Schlussabrechnung, zu begleichen.

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