832.100
CH-SH
Art. 4 Krankenversicherungsgesetz
Art. 4 Krankenversicherungsgesetz
1. Die Taxen für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung in den kantonalen Krankenanstalten (Spitaltarife gemäss Art. 49 KVG) werden durch den Kantonsrat so festgelegt, dass ein Deckungsgrad von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten schrittweise erreicht wird. Abweichende bundesrechtliche Vorgaben bleiben vorbehalten.