Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2 Krankenversicherungsgesetz

1. Der Kantonsrat regelt durch Dekret das Verfahren bezüglich Datenerhebung und Vollzug sowie die Finanzierung der Verwaltungskosten. Er kann Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen vorsehen.

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