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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - Änderung, Aufhebung

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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge · Änderung, Aufhebung

1. Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.

2. Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.

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