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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - Entschädigung

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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge · Entschädigung

1. Für die Aufsicht erhebt die BVS Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.

2. Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich und der BVS keine Entschädigung.

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