831.305
CH-SH
§ 4 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln
§ 4 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln
1. Die Stiftungen haben die Beiträge an die in Art. 6 des Bundesbeschlusses genannten Personen auszurichten.
2. Über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Leistungen, die Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie über das Abrechnungswesen mit der Gewerbedirektion haben die Stiftungen Leitsätze aufzustellen. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Stiftungsorgane verbindlich.
← § 3 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln
Kanton Schaffhausen 831.305
§ 5 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln →