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§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln

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§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln

1. Die Beiträge des Kantons an die beiden Stiftungen werden ausbezahlt, wenn die ihnen gemäss Art. 4 und 5 des Bundesbeschlusses zugeflossenen Mittel erschöpft sind. Die bezüglichen Gesuche sind an die Gewerbedirektion zu richten.

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