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§ 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten

1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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