831.301
CH-SH
§ 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.