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§ 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1. Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.

2. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes oder Art. 19b der Verordnung, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den § 14-16 abgezogen. Der Ansatz nach Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

4. Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

S 2022 129 · gr (Art. 4 Abs. 1 ELV)
Claimant v. Benefits Agency (Inheritance Recalculation)
Cited in the reasoning to explain the method of calculating income for spouses before separation.
2016.08.25.sv.5 · bl (§ 4 Abs. 1 ELV BL)
Nursing Home Overnight Care Costs Not Eligible for Supplementary Benefits
This cantonal regulation provision is cited to define the structure of recognized home costs (accommodation and care) in the EL calculation.
TVR.2014.Nr.33 · tg (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV)
Survivor's Pension Calculation for Half-Orphan Including Stepparent and Half-Sibling Means
Basis for the decision to apply a joint calculation for cohabiting entitled survivors.