§ 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
§ 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1. Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes oder Art. 19b der Verordnung, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den § 14-16 abgezogen. Der Ansatz nach Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes darf jedoch nicht unterschritten werden.
3. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
4. Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss.