Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.301 CH-SH

§ 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Zeitlich massgebende Kosten

Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Zeitlich massgebende Kosten

1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

2. Die AHV-Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.

3. Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen.

← § 2 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen § 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

S 2022 129 · gr (Art. 3 Abs. 4 ELV)
Claimant v. Benefits Agency (Inheritance Recalculation)
Cited in the reasoning to define when a couple is considered separated for EL purposes.