831.301
CH-SH
§ 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Zeitlich massgebende Kosten
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Zeitlich massgebende Kosten
1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2. Die AHV-Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.
3. Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
S 2022 129 · gr (Art. 3 Abs. 4 ELV)
Claimant v. Benefits Agency (Inheritance Recalculation)
Cited in the reasoning to define when a couple is considered separated for EL purposes.