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831.301 CH-SH

§ 2 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Persönliche Auslagen

Leistungen
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§ 2 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Persönliche Auslagen

1. Beim Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden für persönliche Auslagen 32 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet.

2. Bei Personen in Pflegeheimen mit einem Pflegebedarf von mehr als 80 Minuten pro Tag (Pflegestufen e - l gemäss Art. 7a Abs. 2 KLV) sind die anrechenbaren persönlichen Auslagen in Abweichung von Abs. 1 auf 25 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

63/2018/43/br · sh (§ 2 ELV/SH)
Reduction of Personal Expense Allowance Based on Increased Nursing Level
The specific provision of the Cantonal Ordinance that was challenged and whose conformity with higher law was assessed.