§ 19 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Hilfsmittel und Hilfsgeräte; Anspruch
§ 19 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Hilfsmittel und Hilfsgeräte; Anspruch
1. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für
a) kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
b) automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine Versicherte oder ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist
c) Nachtstühle
2. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte
a) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt
b) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist
c) Aufzugständer (Bettgalgen)
3. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln
a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind und
b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat
4. Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abs. 2 werden nur für die Hauspflege abgegeben.
5. Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.