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Art. 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Vermögensverzehr

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Art. 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Vermögensverzehr

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.

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