831.300
CH-SH
Art. 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Vermögensverzehr
Leistungen
Art. 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Vermögensverzehr
1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.