831.300
CH-SH
Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Persönliche Auslagen
Leistungen
Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Persönliche Auslagen
1. Bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden die persönlichen Auslagen höchstens bis zu 35 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende als Ausgabe angerechnet.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder Spitales vornehmen kann.