831.300
CH-SH
Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
Leistungen
Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV · Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2. Der Regierungsrat kann bei der Bemessung der maximal anrechenbaren Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
3. Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden.