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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton

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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton

1. Der Kanton gewährt den städtischen Amtsstellen Einsicht in die Akten für die Ausrichtung der städtischen Beihilfen und stellt der Stadt zudem die üblichen Berichte, Statistiken und Unterlagen des Arbeitsamtes und der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kostenlos zur Verfügung.

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