831.111
CH-SH
Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton
Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton
1. Die Stadt vergütet dem Kanton jährlich die folgenden Beträge
a) * ...
b) Führen der AHV-Zweigstelle (exkl. Entschädigung Auszahlung städtische Altersbeihilfen): Fr. 40'000.00
2. Diese Entschädigungen reduzieren sich um den Beitrag der kantonalen Ausgleichskasse für die Führung der AHV-Zweigstelle.
3. Eine Anpassung der Entschädigungen der Stadt an den Kanton erfolgt automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise BIGA, wenn die Änderung seit der letzten Anpassung mehr als 5 Punkte beträgt. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Mai (Stand 31. Mai 1982: 121.4 Punkte).
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Kanton Schaffhausen 831.111
Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A/3682/2014 · ge (Art. 2 de l'Ordonnance concernant l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité facultative, du 26 mai 1961 (OAF - RS 831.111))
Insurance Scheme Adherence Deadline Appeal Dismissed Due to Lack of Proof of Erroneous Advice
Cited in the reasoning regarding the competence of the CSC, but not in the dispositive orders (points 1-4).