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Art. 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung - Aufgaben

Organisation
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Art. 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung · Aufgaben

1. Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.

2. Der Kanton kann der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörden weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.

3. AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führen ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmen den erforderlichen Personalbedarf und treffen alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.

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