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§ 3 Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Tripartite Kommission

Behörden, Organisationen und Kontrollorgane
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§ 3 Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Tripartite Kommission

1. Wahl, Zusammensetzung und Organisation der tripartiten Kommission richten sich nach den §§ 6 und 8 der Arbeitsvermittlungsverordnung.

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