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§ 1 Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Kantonales Arbeitsamt

Zuständigkeiten
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§ 1 Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Kantonales Arbeitsamt

1. Der Vollzug obliegt dem kantonalen Arbeitsamt, soweit nachfolgend oder in der übrigen kantonalen Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und Art. 13 Abs. 1 BGSA sowie das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGSA.

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