822.301
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 18. März 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 aufgehoben.