822.301
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
1. Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde.