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822.301 CH-SH

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

1. Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde.

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