§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
1. Das kantonale Arbeitsamt trifft die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen, insbesondere
a) den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG)
b) die Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 HArGV)
c) die Führung des Arbeitgeberregisters sowie das Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)
d) die Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG)
e) die Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV)
f) die Erstattung der jährlichen Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 11 Abs. 3 HArGV)
g) die Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei der Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus