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822.101 CH-SH

§ 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Zuständigkeit des Kantons: Ausgleichskasse

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§ 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Zuständigkeit des Kantons: Ausgleichskasse

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen informiert die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht gemäss Unfallversicherungsgesetzgebung und überwacht deren Einhaltung.

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