822.101
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen
§ 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen
1. Das kantonale Arbeitsinspektorat kann die Schaffhauser Polizei gemäss Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.
2. Diese meldet dem kantonalen Arbeitsinspektorat Arbeitsunfälle. Sie kann zudem Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung melden.
3. Das kantonale Arbeitsinspektorat kann weitere kantonale Stellen zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.