Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.101 CH-SH

§ 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen

1. Das kantonale Arbeitsinspektorat kann die Schaffhauser Polizei gemäss Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.

2. Diese meldet dem kantonalen Arbeitsinspektorat Arbeitsunfälle. Sie kann zudem Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung melden.

3. Das kantonale Arbeitsinspektorat kann weitere kantonale Stellen zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.

← § 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung Kantonale Behörde § 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →