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822.101 CH-SH

§ 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Zuständigkeit des Kantons: Departement

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§ 3 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Zuständigkeit des Kantons: Departement

1. Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen

a) die Stellungnahme im Bereich der Arbeitsgesetzgebung zuhanden des Bundesrates betreffend Erlass von Verordnungs- und Ausführungsbestimmungen sowie zuhanden des SECO betreffend Erlass von Richtlinien

b) die Berichterstattung über den Vollzug des Arbeitsgesetzes an den Bundesrat

c) die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 52 Abs. 2 ArG)

d) die Aufsicht über den Vollzug der Unfallversicherungsgesetzgebung

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