§ 2 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Zuständigkeit des Kantons: Kantonales Arbeitsinspektorat
§ 2 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Zuständigkeit des Kantons: Kantonales Arbeitsinspektorat
1. Im Bereich der Arbeitsgesetzgebung ist das kantonale Arbeitsinspektorat insbesondere zuständig für
a) die Plangenehmigung und die Erteilung der Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, soweit keine Bundesbehörde zuständig ist
b) die Planbegutachtung
c) die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
d) die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen
e) die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, Bauherren, Planern und anderen mit Aufgaben des Arbeitsgesetzes betrauten Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen
f) die Information von Arbeitgebern, Arbeitnehmenden, deren Organisationen sowie weiterer Fachorganisationen und anderer interessierter Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen
g) die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung
h) die Vorkehren bei Nichtbefolgung der Vorschriften; der Erlass von Verfügungen und Massnahmen des Verwaltungszwangs mit Ausnahme von Betriebsschliessungen
i) die Führung eines Informations- und Dokumentationssystems für industrielle Betriebe im Rahmen der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit
j) die Antragstellung in den Geschäften, die dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen
2. Im Bereich der Unfallversicherungsgesetzgebung überwacht das kantonale Arbeitsinspektorat die von den Arbeitgebern zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffenden Massnahmen. Es trifft die Verfügungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG.