821.401
CH-SH
§ 2 Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton Schaffhausen gelegenen Betriebes und mindestens fünf seiner Arbeitnehmenden über ihr Arbeitsverhältnis.
2. Ist die Zahl der von einer Streitigkeit berührten Arbeitnehmenden kleiner als fünf, so kann trotzdem nach dem Ermessen des Präsidenten ein Einigungsverfahren durchgeführt werden, entweder vor dem Präsidenten oder vor dem Einigungsamt.
3. Das Einigungsamt behandelt auch Streitigkeiten anderer Natur, wenn es von beiden Parteien hierfür angerufen wird. In diesem Fall haben vom Einigungsamt erzielte Vergleiche und ausgefällte Schiedssprüche rechtsverbindliche Kraft.