Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.601 CH-SH

§ 9 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Freigabe zur Bestattung

Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Freigabe zur Bestattung

1. Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.

← § 8 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung Vollzugsbehörden § 13 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →