818.601
CH-SH
§ 9 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Freigabe zur Bestattung
Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
§ 9 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Freigabe zur Bestattung
1. Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.