818.601
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Meldung von Todesfällen
Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
§ 8 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Meldung von Todesfällen
1. Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden (Art. 20a, 20b und 34a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.
2. Meldepflichtige nach Art. 34a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
3. Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt die Todesbescheinigung aus.