818.601
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Todesbescheinigung: Übermittlung
Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
§ 7 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Todesbescheinigung: Übermittlung
1. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheinigung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen hat.
2. Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, übermittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.