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§ 6 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Todesbescheinigung: Inhalt

Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
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§ 6 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Todesbescheinigung: Inhalt

1. Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.

2. Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene Formular.

3. Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV).

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