818.601
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Leichenschau
Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
§ 5 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Leichenschau
1. Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung die Identität der verstorbenen Person, den Tod, die Todesart und den Todeszeitpunkt fest.
2. Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.