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§ 49 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 49 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Leichenschau vom 7. Januar 1857, die Verordnung betreffend die Begräbnisplätze und die Verrichtungen der Totengräber vom 29. Januar 1857 sowie die Verordnung betreffend die Übernahme der Kosten für das Begräbniswesen vom 11. Oktober 1893.

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