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§ 41 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Verfügungsrecht über Grabmäler

Friedhöfe
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§ 41 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Verfügungsrecht über Grabmäler

1. Die Gemeinde verfügt über die Grabmäler geräumter Grabfelder, sofern die Grabmäler nach Aufruf nicht mindestens innert Monatsfrist von den Berechtigten abgeholt werden.

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