818.601
CH-SH
§ 41 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Verfügungsrecht über Grabmäler
Friedhöfe
§ 41 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Verfügungsrecht über Grabmäler
1. Die Gemeinde verfügt über die Grabmäler geräumter Grabfelder, sofern die Grabmäler nach Aufruf nicht mindestens innert Monatsfrist von den Berechtigten abgeholt werden.