818.601
CH-SH
§ 40 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Neubelegung von Gräbern
Friedhöfe
§ 40 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Neubelegung von Gräbern
1. Wird ein Grab neu belegt, so sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen und die Leichenasche in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.