818.601
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Beizug einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei
Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
§ 4 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Beizug einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei
1. Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2. Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
3. Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bietet eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt auf.