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§ 39 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Grabmal

Friedhöfe
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§ 39 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Grabmal

1. Jedes Grab ist mit Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen.

2. Wird ein Grabstein aufgestellt, so muss zugewartet werden, bis sich die Grabaufschüttung gesetzt hat.

3. Der Grabstein ist in sicherer Konstruktion so einzusetzen, dass er nicht umstürzen kann.

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