818.601
CH-SH
§ 39 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Grabmal
Friedhöfe
§ 39 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Grabmal
1. Jedes Grab ist mit Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen.
2. Wird ein Grabstein aufgestellt, so muss zugewartet werden, bis sich die Grabaufschüttung gesetzt hat.
3. Der Grabstein ist in sicherer Konstruktion so einzusetzen, dass er nicht umstürzen kann.