818.601
CH-SH
§ 37 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Ruhefrist
Friedhöfe
§ 37 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Ruhefrist
1. Erdgräber dürfen frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geräumt und neu belegt werden.
2. Die Gemeinden können für Urnengräber eine kürzere Frist festlegen.
3. Die festgesetzte Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträglich in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden.