818.601
CH-SH
§ 36 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Bepflanzung
Friedhöfe
§ 36 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Bepflanzung
1. Die Gemeinden können die Bepflanzung und den Unterhalt der Gräber den Angehörigen überlassen oder bestimmten Friedhofgärtnern vorbehalten, unter Rechnungsstellung an die Angehörigen.
2. Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Angehörigen verrechnet werden.