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§ 35 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Privatgräber

Friedhöfe
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§ 35 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Privatgräber

1. Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie sind befugt, dafür Gebühren zu erheben.

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