818.601
CH-SH
§ 35 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Privatgräber
Friedhöfe
§ 35 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Privatgräber
1. Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie sind befugt, dafür Gebühren zu erheben.