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§ 33 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Grabtiefe

Friedhöfe
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§ 33 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Grabtiefe

1. Die Gräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen

a) 1.8 m für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren

b) 1.5 m für Kinder unter 12 Jahren

c) 0.5 m für Urnen

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

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