818.601
CH-SH
§ 33 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Grabtiefe
Friedhöfe
§ 33 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Grabtiefe
1. Die Gräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen
a) 1.8 m für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren
b) 1.5 m für Kinder unter 12 Jahren
c) 0.5 m für Urnen
2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.