818.601
CH-SH
§ 32 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Anforderungen
Friedhöfe
§ 32 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Anforderungen
1. Die Gräberfelder der Friedhöfe dürfen weder in wasserführenden noch wasserundurchlässigen Erdschichten noch in aufgelassenen Deponien angelegt werden.
2. Die für die Erdbestattung vorgesehene Bodenschicht muss mindestens 2 m mächtig sein. Nötigenfalls kann diese Forderung durch Aufschütten erfüllt werden.
3. Das Oberflächenwasser muss rasch und vollständig ablaufen können.
4. Die Friedhöfe sind mit einer mindestens 1.2 m hohen, festen Einfriedung zu umgeben, deren Eingang verschliessbar sein muss.