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§ 32 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Anforderungen

Friedhöfe
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§ 32 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Anforderungen

1. Die Gräberfelder der Friedhöfe dürfen weder in wasserführenden noch wasserundurchlässigen Erdschichten noch in aufgelassenen Deponien angelegt werden.

2. Die für die Erdbestattung vorgesehene Bodenschicht muss mindestens 2 m mächtig sein. Nötigenfalls kann diese Forderung durch Aufschütten erfüllt werden.

3. Das Oberflächenwasser muss rasch und vollständig ablaufen können.

4. Die Friedhöfe sind mit einer mindestens 1.2 m hohen, festen Einfriedung zu umgeben, deren Eingang verschliessbar sein muss.

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