818.601
CH-SH
§ 30 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Anlage
Friedhöfe
§ 30 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Anlage
1. Die Gemeinde richten Friedhöfe ein, deren Grösse der Einwohnerzahl anzupassen ist.
2. Sie haben die Friedhöfe in gepflegtem Zustand zu halten.