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§ 30 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Anlage

Friedhöfe
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§ 30 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Anlage

1. Die Gemeinde richten Friedhöfe ein, deren Grösse der Einwohnerzahl anzupassen ist.

2. Sie haben die Friedhöfe in gepflegtem Zustand zu halten.

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