818.601
CH-SH
§ 29 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Totgeburten
Bestattung
§ 29 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Totgeburten
1. Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.
2. Verzichten die Eltern auf eine förmliche Bestattung, ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen.