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§ 29 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Totgeburten

Bestattung
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§ 29 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Totgeburten

1. Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.

2. Verzichten die Eltern auf eine förmliche Bestattung, ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen.

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