818.601
CH-SH
§ 28 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Aufbewahrung von Urnen
Bestattung
§ 28 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Aufbewahrung von Urnen
1. Die Gemeinde kann den Angehörigen gestatten, die Aschenurnen ausserhalb des Friedhofs aufzubewahren.
2. Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt werden, sofern das Siegel unverletzt ist. Ist es erbrochen, so darf die Urne erst nach einer Untersuchung durch den Bezirksarzt beigesetzt werden.