818.601
CH-SH
§ 22 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Aufgaben des Friedhofbeamten
Bestattung
§ 22 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Aufgaben des Friedhofbeamten
1. Der Friedhofbeamte übernimmt die Leiche vom Bestattungsbeamten und ist zuständig für alle Massnahmen innerhalb des Friedhofs.
2. Er darf keine Leiche ohne die zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles bestatten oder einäschern. Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 3 der kantonalen Zivilstandsverordnung.
3. Ist die Leiche nicht freigegeben, so vollzieht der Friedhofbeamte die richterlichen oder bezirksärztlichen Weisungen.