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§ 2 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Personal

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§ 2 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Personal

1. Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Bestattungs- und Friedhofbeamte.

2. Ihnen obliegen mit Ausnahme der Leichenschau alle Massnahmen, die sich nach dem Ableben einschliesslich der Bestattung ergeben.

3. Die Beamten haben über ihre Tätigkeit laufend Buch zu führen. Das Register des Bestattungsbeamten enthält die Personalien des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes sowie Zeit der Bestattung. Das Register des Friedhofbeamten enthält die Personalien, Zeit und Art der Bestattung sowie die genaue Lage des Grabes oder der Urne und die Grabnummern.

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