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§ 16 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Einbalsamierung

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§ 16 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Einbalsamierung

1. Das Gesundheitsamt kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch die Einbalsamierung einer Leiche bewilligen.

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