818.601
CH-SH
§ 16 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Einbalsamierung
Einsargung
§ 16 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Einbalsamierung
1. Das Gesundheitsamt kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch die Einbalsamierung einer Leiche bewilligen.