818.601
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung - Vollzugsbehörden
Allgemeines
§ 1 Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung · Vollzugsbehörden
1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Leichenschau und die Bestattung.
2. Mehrere Gemeinden können sich zum Vollzug der Vorschriften über die Bestattung und zur gemeinsamen Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.